Allgemeine Beratungsbedingungen der Unternehmensberatung inklusive Maßnahmen zur Personalentwicklung, einschließlich Coaching-, Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen der
SLBB – Stefan Lammers Business Building
Von-Gahlen-Str. 24
40625 Düsseldorf
– Im nachfolgenden Auftragnehmer genannt –
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
– Unternehmensführung/Managementberatung
– Personal- und Sozialwesen
– Marketing und Vertrieb
– Technik und Logistik
– Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software Auswahlentscheidungen
– Finanz- und Rechnungswesen
– Controlling
– Verwaltung und Organisation
– Außenwirtschaft (Export/Import).
Darüber hinaus gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, deren Gegenstand die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Personalentwicklung, einschließlich Coaching und der Erarbeitung von auftraggeberspezifischen, bedarfsgerechten Trainings-, Workshop- und Weiterbildungsprogrammen sowie der Hilfestellung beim Transfer und Controlling der Maßnahmen durch den Auftragnehmer ist (im Weiteren Maßnahme genannt).
1.2. Eingeschlossen sind gegebenenfalls auch Mitarbeiter und Subunternehmer des Auftraggebers.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsschluss / Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert wurden. Unerheblich ist ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber und die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer können schriftlich, per E-Mail oder auch mündlich erfolgen.
2.3. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungsinhalte nach Zielsetzung und individuellem Bedarf des Auftraggebers bestimmt. Der Auftragnehmer erarbeitet dann ein auftraggeberspezifisches Leistungsprogramm. Geringfügige Inhaltsabweichungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
2.4. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch.
2.5. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.6. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
2.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.8. So weit vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche internen oder externen Berater er einsetzt oder austauscht. Dem Auftragnehmer bleibt es in jedem Falle vorbehalten, aus wichtigem Grund eine Ersatzperson einzusetzen.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1. Der Auftragnehmer bemüht sich, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nicht anders vereinbart, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gemeinsamen Absprache. Sie kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen
3.4. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
4.1. Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2. Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4.4. Für sich anbahnende Geschäftsbeziehungen und für die Durchführung unserer gemeinsamen Geschäftsbeziehung speichern und nutzen wir für die gegenseitige Kontaktaufnahme und Vertragsabwicklung Daten, die uns über den persönlichen Kundenkontakt, über die Webseite in Form von Anfragen, telefonisch, per E-Mail, durch die beiderseits bestätigten Verbindungen über soziale Medien wie Twitter, XING und LinkedIn zur Verfügung gestellt wurden bzw. werden. Dies erlauben wir auch allen Kunden und Kooperationspartnern, die mit uns geschäftlich in Verbindung stehen bzw. dieses vorhaben. Selbstverständlich werden nur solche Daten gespeichert, die für die Kontaktaufnahme bzw. Vertragsabwicklung notwendig sind. Nach Art. 17 Abs. 1 der DSGVO löschen wir selbständig Daten, bei denen der Zweck der Datenverarbeitung- und Speicherung wegfällt. Ohne die Einholung Ihrer expliziten Zustimmung, werden Ihre Daten nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Personen, mit denen wir bereits zusammenarbeiten (Kunden, Dienstleister, Kooperationspartner, Berater). Sie können jederzeit von Ihren persönlichen Betroffenheitsrechten Gebrauch machen, die Sie u.a. auch auf unserer Webseite unter Datenschutzerklärung finden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
5.3. Der Auftraggeber trifft die sorgfältige Auswahl von Medienfirmen, Ton- und Übertragungstechnik, Seminar- /Kongress-Hotels sowie sonstigen Dritten, die vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages eingesetzt werden. Der Auftraggeber wird deren sorgfältige Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des geplanten Projektes, Veranstaltung bzw. des Seminars/Kongresses treffen.
5.4. Bei der Durchführung von Einzelcoachings und Gruppenveranstaltungen in Räumen des Auftraggebers, oder in von ihm angemieteten Räumen stellt er die behördlich vorgegebene Einhaltung von gegebenenfalls bestehenden Pandemieregeln sicher und bestimmt eine dafür verantwortliche Person aus dem Teilnehmerkreis.
§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
6.1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges, oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar, ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen, insbesondere für Vorbereitung, Arbeitsunterlagen, Berichte, Geräte, Spesen usw. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
6.2. Alle Forderungen werden monatlich gestellt, sind mit Rechnungsstellung fällig und sofort ohne Abzüge zahlbar. Ab der ersten Mahnung wird für diese und jede weitere je eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1,5 % des Nettoauftragswertes zusätzlich in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
6.3. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
6.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
6.5. Ein Beratertag entspricht einem Achtstundentag. Eine Coachingeinheit entspricht 45 Minuten. Beratungen an Wochenenden, an Feiertagen und nach 20:00 Uhr werden mit einem Aufschlag in Höhe von 50% auf den vereinbarten Tages- Honorarsatz abgerechnet. Reisezeiten von mehr als einer Stunde pro Einsatz werden mit 25% des Tagessatzes berechnet.
§ 7 Haftung
7.1. Unsere Personalentwicklungsmaßnahmen sind keine Therapie. Es richtet sich an Arbeits- und Führungskräfte, die willens und in der Lage sind, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln. Dementsprechend trägt der Auftraggeber die volle, alleinige Verantwortung für seine körperliche und geistige Gesundheit sowie für die Schlussfolgerungen in Denken und Handeln, die er aus den Maßnahmen zieht.
7.2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber (u. a. über die Berufs- und Betriebshaftpflicht (Trainerhaftpflicht)), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 5.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
7.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für unsachgemäße Anwendung der im Rahmen der Leistungen gegebenen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen.
7.5. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.
7.6. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Umsetzung und Einhaltung eines notwendigen Maßnahmenpakets gemäß AGB § 5.4. ebenso wie für einen gegebenenfalls anfallenden Umsatzausfall beim Auftragnehmer, verursacht durch Missachtung eines gegebenenfalls bestehenden und behördlich vorgegebenen Pandemieregelwerks.
§ 8 Mängelbeseitigung
8.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
8.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 7.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Soweit Unterlagen für Trainings, Workshops, Schulungen, Coachings etc. und Ausarbeitungen urheberrechtlich geschützt sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Materialien und Unterlagen ganz oder auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers zu reproduzieren, in Speichermedien aufzunehmen oder in irgendeiner Form zu verbreiten. Auch ein Ton- oder Videomitschnitt der Maßnahmen ist ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z. B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadenersatz leisten (§ 97 UrhG).
9.2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Skripte, Ausarbeitungen und Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung im Einzelfall als Ganzes oder in Teilen vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.3. Der Auftraggeber versichert, dass der Verwendung von Unterlagen, die er dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, keine Urheber- und/oder sonstigen Rechte entgegenstehen.
§ 10 Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Vor und während der Maßnahme informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über alle Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme bedeutsam sind.
10.3. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
10.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Höhere Gewalt
11.1. Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich staatlich angeordneter und beschränkender Maßnahmen aufgrund einer Pandemie, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
11.2. Kann durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall oder eine sonstige von dem Auftragnehmer unverschuldete Verhinderung die Maßnahme nicht zum vereinbarten Termin stattfinden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alsbald möglich einen Ersatztermin oder eine Ersatzperson für die Durchführung der Maßnahme zu benennen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
11.3. Hindernisse, die ihre Ursache bei dem Auftraggeber haben, lassen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Insbesondere bereits erbrachte Vorleistungen durch den Auftragnehmer sind sofort zu leisten.
11.4. Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch einen der Mitarbeiter wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen, vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Umständen, nicht eingehalten werden, ist der Mitarbeiter vertreten durch den Auftragnehmer unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten berechtigt, einen Ersatz-Mitarbeiter zu verpflichten oder einen Ersatztermin zu benennen, bei dem der Mitarbeiter die Dienstleistung erbringen kann.
§ 12 Kündigung
12.1. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftrag mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.2 Maßnahmen, die fest gebucht bzw. vereinbart sind, werden bei einer vom Auftragnehmer nicht ver-schuldeten Absage im Zeitraum von 6-4 Wochen zu 20 %, 3-2 Wochen zu 75 % und im Zeitraum von 7-0 Tage zu 100 % des festgelegten Satzes in Rechnung gestellt. Die vorgenannten Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn der abgesagte Termin zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Erbrachte Leistungen und Vorbereitungskosten bzw. Vorbereitungstage sowie Reise- bzw. Stornokosten werden zu 100 % in Rechnung gestellt.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Offene Trainingsveranstaltungen mit vordefinierten Durchführungsterminen können statt einer Stornierung kostenfrei in Abstimmung mit SLBB auf eine andere, bereits terminierte Veranstaltung umgebucht werden. Eine Umbuchung ist nur innerhalb der nächsten 12 Monate ab Vertragsabschluss und nur einmal möglich, sofern das Programm wieder aufgelegt wird. Weitere Stornierungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Die Benennung eines Ersatzkandidaten ist möglich. Die Rechnungsstellung erfolgt zum ursprünglich bestätigten Termin und ist fällig. Dieser Passus gilt explizit nicht für Inhouse Veranstaltungen.
§ 14 Sonstiges
14.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde darin ein, dass SLBB für eigene Zwecke im Bereich der Unternehmenskommunikation, des Marketings und des Vertriebs auf den Internetseiten, in Präsentationen (z. B. Unternehmenspräsentationen), Broschüren oder in Werbung (Online-, Print-, Rundfunkmedien) sowie im Rahmen von externen Schulungen und Kundengesprächen den Kunden unter Wiedergabe von dessen Firma, Firmenlogos und sonstigen Marken als Referenz nennen darf.
§ 15 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
15.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
15.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
15.3. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 12. 1. zurückbehaltenen Unterlagen, fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 16 Sonstiges
16.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
16.2. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für eventuell vom Auftragnehmer eingesetzte Internen und externen Berater.
16.3. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
16.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 17 Scientology und Sekten Klausel
Der Auftragnehmer versichert, dass…
17.1. … er nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeitet, gearbeitet hat oder arbeiten wird, sondern diese ablehnt.
17.2. … weder er noch seine Mitarbeiter nach dieser Technologie geschult werden oder wurden. Der Auftragnehmer versichert, dass eine solche Schulung oder überhaupt die Teilnahme an Veranstaltungen nach dieser oder für diese Technologie auch nicht beabsichtigt ist.
17.3. … er die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung seines Unternehmens (zur Durchführung seiner Seminare/Kongresse) ablehnt.
17.4. … die Erklärungen 15.1., 15.2. und 15.3. genauso für andere Sekten jeglicher Art gelten.
17.5. Ein Verstoß berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
Fassung vom 25.05.2023